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DER LASERSCHUTZBEAUFTRAGTE

Nach § 5 der im Juli 2010 erlassenen und Ende 2017 novellierten deutschen Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV) haben Arbeitgeber die Pflicht, falls sie nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, vor der Aufnahme des Betriebs einen Laserschutzbeauftragten mit Fachkenntnissen schriftlich zu bestellen. Die Fachkenntnisse sind durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen und durch regelmäßige Fortbildungen auf dem aktuellen Stand zu halten (OStrV § 5 Absatz 2).

PRÜFUNG

Die Prüfung dient dem Nachweis des erfolgreichen Erwerbs der Fachkenntnisse nach OStrV.
Es soll damit gezeigt werden, das erforderliche Wissen wiedergeben und anwenden zu können – erfolgreich heißt hier, dass die Ausbildung zum Laserschutzbeauftragten mit einer Prüfung enden muss. Das Bestehen dieser Prüfung ist Voraussetzung, um als Laserschutzbeauftragter bestellt werden zu können.


ICH HABE SCHON EIN ZERTIFIKAT - IST DAS NOCH GÜLTIG?

Grundsätzlich ja, wenn die Erlangung der Kenntnisse durch "erfolgreiche" Teilnahme (Prüfung) nachgewiesen werden kann und die geforderten Auffrischungen (zum Beispiel nach spätestens 5 Jahren oder nach gravierenden gesetzlichen Neuerungen) durchgeführt wurden. Sie müssen aktiv werden, wenn
1. Ihr LSB-Zertifikat älter als 5 Jahre ist. (Pflicht zur regelmäßigen Auffrischung, spätestens alle 5 Jahre).
2. auf Ihrem Zertifikat steht "nach BGV B2". (veraltet, neue Inhalte "nach OStrV und TROS".
3. auf Ihrem Zertifikat steht "teilgenommen" und nicht "mit Erfolg teilgenommen". (Eine Multiple-Choice-Prüfung ist nun Pflicht).

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